
Präambel
Der Ortsverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Münster (Hessen) vereint ökologische Verantwortung mit dem Einsatz für Bürgerrechte und soziale Gerechtigkeit. Basierend auf unseren Grundwerten – ökologisch, sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei – setzen wir uns aktiv für den Schutz unserer Umwelt und ein Münster der Vielfalt ein. Wir streben eine geschlechtergerechte Gesellschaft an, die frei von Diskriminierung ist und in der alle Menschen die Chance auf eine lebenswerte Zukunft haben.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Ortsverband Münster (Hessen) der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes und trägt den Namen „Bündnis 90/DIE GRÜNEN Münster (Hessen)“, Kurzname „GRÜNE Münster“. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Münster mit ihren Teilorten Altheim und Breitefeld.
(2) Der Ortsverband Münster ist eine Untergliederung des Kreisverbandes Darmstadt Dieburg. Sitz des OV ist Münster.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Ortsverband gestaltet eigenverantwortlich die politische Willensbildung in der Gemeinde Münster (Hessen) mit ihren Teilorten Altheim und Breitefeld. Unser Ziel ist es, auf Basis grüner Grundwerte – ökologisch, sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei – zukunftsfähige und lebensnahe Konzepte für unsere Gemeinde zu entwickeln und umzusetzen.
(2) Die politische Beteiligung erfolgt durch die enge und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Wählergemeinschaft ALMA. Der Ortsverband bringt seine inhaltlichen Impulse in die gemeinsame Liste ein und unterstützt die Kandidatur seiner Mitglieder.
(3) Der Ortsverband versteht sich als Plattform für Bürgerbeteiligung und politischen Dialog vor Ort.
(4) Zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen grünen Politik unterstützt der Ortsverband die auf der Liste ALMA-DIE GRÜNEN gewählten Mitglieder des Ortsverbands Münster (Hessen) in ihrer parlamentarischen Arbeit. Zur Förderung der fachlichen Qualifikation übernimmt der Ortsverband im Rahmen der budgetären Möglichkeiten die Kosten für politische Bildungsangebote und kommunalspezifische Schulungen (z. B. durch die Heinrich-Böll-Stiftung oder die GAK Hessen). Den Mandatsträger*innen wird die regelmäßige Teilnahme an solchen Qualifizierungsmaßnahmen nahegelegt.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Ortsverbandes kann werden, wer die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) sowie die Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei oder einer konkurrierenden Wählervereinigung angehört. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der Wählergemeinschaft ALMA, mit welcher der Ortsverband zur Kommunalwahl kooperiert, ist zulässig und gilt nicht als Mitgliedschaft in einer konkurrierenden Organisation.
(2) Die Mitgliedschaft im Ortsverband ist an die Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Darmstadt-Dieburg gebunden. Voraussetzungen, Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft sind in der Bundes- und Landessatzung geregelt. In der Regel haben Mitglieder des Ortsverbandes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde Münster.
(3) Ein Mindestalter für die Mitgliedschaft besteht nicht. Minderjährige können Mitglied werden, wenn ihre gesetzlichen Vertreter zustimmen. Das Stimmrecht innerhalb des Ortsverbandes richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den übergeordneten Satzungen.
(4) Der Antrag auf Aufnahme kann schriftlich beim Ortsverband, beim Kreisverband, beim Landesverband oder online über die Bundespartei gestellt werden.
(5) Über die Aufnahme in den Ortsverband entscheidet der Ortsvorstand. Er soll die Entscheidung innerhalb eines Monats treffen. Bei Vorliegen besonderer Gründe oder bei Zweifelsfällen kann der Vorstand den Aufnahmeantrag der Ortsmitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen. Ein zurückgewiesener Aufnahmeantrag kann gegenüber der Ortsmitgliederversammlung angefochten werden, die dann endgültig entscheidet.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Tod. Ein Austritt ist gegenüber dem Ortsvorstand oder dem Kreisvorstand zu erklären. (7) Ein Ausschluss kann bei erheblichem Verstoß gegen die Satzung oder die Grundsätze der Partei erfolgen. Das Verfahren richtet sich nach der Landessatzung und der Schiedsgerichtsordnung der Partei. Die Rechte der Mitglieder, die trotz Mahnung ein halbes Jahr lang keine Beiträge bezahlt haben, ruhen bis die Beitragspflicht erfüllt ist. Unbekannt verzogene Mitglieder können ohne weiteres nach sechs Monaten ausgeschlossen werden.
(8) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes Darmstadt-Dieburg bzw. des Landesverbandes Hessen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beiträge zentral eingezogen werden und nur ein Teilbetrag (der Ortsverbandsanteil) gemäß dem geltenden Verteilungsschlüssel an den Ortsverband zurückfließt.
§ 4 Organe
Organe des Ortsverbandes sind die Ortsmitgliederversammlung und der Vorstand
§ 5 Ortsmitgliederversammlung
(1) Die Ortsmitgliederversammlung (OMV) ist das höchste beschlussfassende Organ des Ortsverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Ortsverbandes Münster (Hessen).
(2) Die OMV findet mindestens einmal im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung (JHV) statt. In diesem Rahmen erfolgt die Rechenschaftslegung des Vorstands.
(3) Alle zwei Jahre erfolgt darüber hinaus die Neuwahl des Ortsvorstandes und der Kassenprüfer*in.
(4) Alle Mitglieder des Ortsvorstandes werden auf derselben OMV gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
(5) Über Wahlen und wichtige Beschlüsse wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzuschicken.
(6) Digitale oder hybride Veranstaltungen sowie Wahlen und Abstimmungen sind zulässig, soweit dies mit dem Parteiengesetz sowie den Satzungen und Ordnungen des Kreis-, Landes- und Bundesverbands vereinbar ist. Die Geheimheit geheimer Wahlen ist durch geeignete Verfahren sicherzustellen. Der Vorstand entscheidet über das Format und teilt dies in der Einladung mit.
(7) Zu den Sitzungen der OMV lädt der Ortsvorstand alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung per E-Mail an eine dem Vorstand bekannt gegebene Adresse gilt als ordentliche Einladung.
(8) Eine außerordentliche Ortsmitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern unter Angabe der Gründe und der gewünschten Tagesordnung innerhalb von vier Wochen abzuhalten. Die Einladungsfrist hierfür kann in dringenden Fällen auf sieben Tage verkürzt werden. Außerordentliche Ortsmitgliederversammlungen sind nicht öffentlich, sofern die OMV zu Beginn nichts anderes beschließt.
(9) Die OMV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Entsprechende Änderungsanträge müssen den Mitgliedern bereits mit der Einladung (zwei Wochen vor dem Termin) zugegangen sein.
(10) Zusätzlich zur OMV können mitgliederöffentliche Fraktionssitzungen der Wählergemeinschaft ALMA als Forum zur politischen Willensbildung und zur allgemeinen Abstimmung genutzt werden. Formale Beschlüsse des Ortsverbandes (wie Wahlen oder Satzungsfragen) bleiben jedoch der OMV vorbehalten.
§ 6 Vorstand
(1) Der Ortsvorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage dieser Satzung und der Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung. Er ist berechtigt, Erklärungen und Stellungnahmen für den Ortsverband abzugeben.
(2) Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern:
- einer/einem Vorsitzenden (Sprecher*in)
- einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden (Sprecher*in)
- einer/einem Kassierer*in
Optional können bis zu zwei Beisitzer*innen gewählt werden. Bei der Besetzung ist das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beachten. Mindestens die Hälfte der Vorstandsplätze ist Frauen vorbehalten. Können Frauenplätze nicht besetzt werden, entscheidet die Frauenversammlung der OMV über die Öffnung der Plätze für alle Geschlechter.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Ortsmitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Wahlen zum Vorstand erfolgen gemäß § 15 Parteiengesetz geheim.
(4) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.
(5) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(6) Eine Abwahl des Vorstandes ist mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung möglich. Ein entsprechender Antrag muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gegeben werden.
§ 7 Gaststatus und Zusammenarbeit
(1) Der Ortsverband ist grundsätzlich öffentlich. Interessierte Bürger*innen sind eingeladen, als Gäste an den Sitzungen des Ortsverbandes teilzunehmen und sich an der politischen Diskussion zu beteiligen.
(2) Die inhaltliche und kommunalpolitische Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedern erfolgt vorrangig im Rahmen der Wählergemeinschaft ALMA.
(3) Ein formales Stimmrecht innerhalb des Ortsverbandes bleibt den Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorbehalten.
§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Über Änderungen dieser Satzung entscheidet die Ortsmitgliederversammlung (OMV) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern bereits mit der Einladung zur Versammlung (mindestens 14 Tage vorher) im Wortlaut der geplanten Änderung in Textform (per E Mail) zugestellt werden.
(2) Diese Satzung regelt die inneren Angelegenheiten des Ortsverbandes Münster (Hessen) eigenständig. Soweit diese Satzung keine speziellen Regelungen trifft, gelten ergänzend die Satzungen des Kreisverbandes Darmstadt-Dieburg sowie des Landesverbandes Hessen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in ihrer jeweils gültigen Fassung. Bestimmungen übergeordneter Satzungen, die zwingendes Recht für Untergliederungen darstellen, bleiben unberührt.
(3) Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Ortsmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ortsverbandes. Ist die Versammlung hierzu nicht beschlussfähig, kann nach einer erneuten Einberufung eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder entscheiden.
(4) Bei Auflösung des Ortsverbandes fällt das vorhandene Restvermögen an den Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Darmstadt-Dieburg mit der Empfehlung, dieses zweckgebunden für die Förderung grüner Politik in der Gemeinde 64839 Münster zu verwenden.
(5) Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Ortsmitgliederversammlung am 7.5.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Die aktuelle Satzung unseres Ortsverbands gibt es auch als .PDF-Datei zum Download.
Aufstellungsversammlung zur Wahl der Bürgermeisterkandidatin von B90/DIE GRÜNEN OV Münster (Hessen)
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